AixCAPE® e.V. is in liquidation!

Bylaws

Satzung vom 12. Januar 2021

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen AixCAPE. Er führt nach Eintragung in das Vereins­register den
    Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Aachen.

§ 2 Zweck und
Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung. Diese Zwecke
    verwirklicht der Verein in gemeinnütziger Weise insbesondere durch folgende Aufgaben im Bereich der
    rechnergestützten Prozess- und Anlagentechnik zur Energie- und Stoffumwandlung:
    • Förderung und Durchführung von Forschungsvorhaben zur Umsetzung von Methoden und Software in die
      industrielle Praxis,
    • Förderung des Erfahrungsaustausches mit der technisch-wissenschaftlichen Fachwelt, u.a. durch
      Seminare, Symposien, Fachtagungen etc.,
    • Förderung und Unterstützung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses,
    • Weiterbildung im Bereich der Nutzung neuer Technologien und
    • Durchführung von gemeinnütziger Auftragsforschung im Sinne des § 68 Nr. 9 Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der
    Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dies gilt auch für den Fall, dass ein
    Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
  3. Ansprüche Dritter gegen den Verein auf Grund dieser Satzung sind ausgeschlossen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen
    Rechts, sowie auch jede Personenhandelsgesellschaft, BGB-Gesell­schaft und jeder nicht eingetragene
    Verein sein.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Über den Aufnahmeantrag
    entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend, ohne dass es hierzu einer Begründung bedarf. Die
    Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um
    die Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder
    haben die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes, wobei sie von der Beitragspflicht befreit sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. bei natürlichen Personen mit dem Tod,
      2. durch Austritt,
      3. durch Ausschluss,
      4. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder bei
        Abweisung mangels Masse, oder
      5. bei juristischen Personen, Behörden oder Personenvereinigungen mit deren
        Auflösung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des Mitglieds aus dieser Satzung. Das
Mitglied hat bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung von
Mitgliedsbeiträgen.

  1. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines
    Kalenderjahres erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt
    insbesondere:
    1. wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins erheblich
      verletzt oder
    2. wenn das Mitglied seinen Pflichten als Vereinsmitglied, insbesondere seiner
      Beitragspflicht, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung binnen drei Monaten, nicht
      nachkommt.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied durch
    eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird. Der Ausschluss wird nach Ablauf von einem Monat nach
    Bekanntgabe des Beschlusses wirksam. Für die Bekanntgabe ist die Aufgabe des eingeschriebenen
    Briefes an die Adresse ausreichend, die das betroffene Mitglied als zuletzt maßgebliche Adresse
    dem Verein vor Beschluss durch den Vorstand benannt hat. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    des Beschlusses kann das betroffene Mitglied die nächstmögliche Mitgliederversammlung anrufen,
    die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Der Vorstand hat nach seinem freien Ermessen zu
    entscheiden, ob er den Antrag der nächstmöglichen ordentlichen oder einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung vorlegt. Vom Tage der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses über den
    Ausschluss bis zu seiner Wirksamkeit, bei Anrufung der Mitgliederversammlung bis zu ihrer
    Entscheidung, ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.Zur Wahrung der Ausschlussfrist für eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist das Begehren für eine Einberufung der
    Mitgliederversammlung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Vereins zu richten. In
    diesem Antrag sind eine ausführliche Begründung und Beweismittel anzugeben, die gegen den
    Ausschluss sprechen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass neu eintretende Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu
    entrichten haben, und legt die Höhe der Aufnahmegebühr in der Beitragsordnung fest.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein unterrichtet die Mitglieder über seine Aktivitäten im Rahmen der Mitglieder­versammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu
    unterstützen. Dazu zählt die Beteiligung der Mitglieder an von AixCAPE durchgeführten
    Forschungsprojekten entsprechend ihrer Möglichkeiten.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 10),
    2. der Vorstand (§ 11) und
    3. die  Geschäftsführung (§12).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
    sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Ihr obliegt
    insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2
    2. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des
      Rechnungsprüfungsberichtes
    3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Voranschlag
    4. Entlastung der Organe des Vereins
    5. Wahl der Rechnungsprüfer
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassungen zum Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 4
    9. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. In den ersten fünf Monaten eines jeden Jahres soll eine ordentliche Mitglieder­versammlung
    stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel
    der Mitglieder dies verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens 3 Wochen vorher
    schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher
    schriftlich mitzuteilen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung sind bei der
    Fristberechnung nicht mitzuzählen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, abgesehen von dem Beschluss zur
    Vereinsauflösung (vgl. § 13), beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
    Mitglieder erschienen bzw. vertreten sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene
    Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 2 Wochen seit dem
    Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
    weitere Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag
    stattzufinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;
    hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt, wenn die gleiche Mitglieder­versammlung nichts
    anderes beschließt, die Geschäftsführung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung kann
    Gäste zulassen. Über die Zulassung von Pressevertretern entscheidet der Vorstand.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht
    diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich in der
    Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten
    lassen. Die Vollmacht hat der Geschäftsstelle vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzuliegen.
    Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen vertreten.Die Art und Weise des in der
    Mitgliederversammlung vorzunehmenden Abstimmungs­verfahrens (geheime Abstimmung oder durch
    Handaufheben) bestimmt der Vorsitzende in der Mitgliederversammlung. Wird in der gleichen
    Mitglieder­ver­sammlung Widerspruch gegen das Abstimmungsverfahren erhoben, bestimmt die gleiche
    Mitgliederversammlung dieses durch einfache Mehrheit.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
    Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und die den Mitgliedern
    zuzustellen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
    Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
    erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
    Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  10. Der Vorstand kann, insbesondere im Falle der Dringlichkeit, einen
    Mitgliederversammlungsbeschluss anstatt in Sitzungen auch im schriftlichen Verfahren
    herbei­führen. Über die Frage, wann eine Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der Vorstand nach
    seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Beschlussgegenstand ist den Mitgliedern nebst einer kurzen
    Begründung durch eingeschriebenen Brief und/oder durch Fernkopierverfahren mitzuteilen. Die
    Mitglieder können ihr Votum (Enthaltung, Ablehnung, Zustimmung) schriftlich binnen 14 Tagen seit
    Mitteilung des Beschlussgegenstandes (3. Tag nach Aufgabe des eingeschriebenen Briefes durch das
    Postamt oder ab Versendung per Fernkopierverfahren) gegenüber dem Vorstand abgeben. Mitglieder,
    die innerhalb dieser Frist kein Votum abgeben, nehmen nicht an der Abstimmung teil. Ein Antrag
    gilt bei Mehrheit der abgegebenen Stimmen als angenommen, sofern die Satzung oder zwingende
    gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes vorsehen. Das Abstimmungsergebnis wird von dem
    Vorstand unverzüglich nach Ablauf der Abstimmungsfrist festgestellt und in einer zu
    unterzeichnenden Niederschrift festgehalten. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist den
    Mitgliedern schriftlich binnen weiterer 14 Tage seit Ablauf der Abstimmungsfrist mitzuteilen.
    Die
    Unterlagen über das Zustandekommen des Beschlusses im schriftlichen Verfahren sind bis zum
    Eintritt der Unanfechtbarkeit, mindestens jedoch nach den für die Aufbewahrung von
    Jahresabschlüssen geltenden Vorschriften aufzubewahren.
  11. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann nur binnen 6 Monaten nach dem Tag der Versendung
    des Protokolls an die vom Mitglied zuletzt gegenüber der Geschäftsstelle von AixCAPE schriftlich
    mitgeteilte Adresse Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vor dem zuständigen Gericht eingelegt
    werden (Ausschlussfrist).

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder gewählt werden:
    1. dem Vorsitzenden, welcher der jeweiligen Leitung des Lehrstuhls für Systemverfahrenstechnik der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen angehört,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister.
  2. Dem Vorstand gehören mindestens an:
    1. ein Vertreter einer Hochschule,
    2. ein Vertreter aus der Industrie.
  3. Der Vorstand wird jeweils für die Zeit bis zur übernächsten ordentlichen Mitglieder­versammlung i. S. d.
    § 10 (2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
    1. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, falls es aus der Hochschule
      bzw. seiner bisherigen Firma ausscheidet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten
      beurlaubt wird, oder über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus verhindert ist, seine
      Vorstandsaufgaben zu erfüllen. In diesem Fall schlägt seine Hochschule bzw. Firma zur Ergänzung
      des Vorstandes einen Nachfolger vor; dieser kann sodann durch Beschluss des Restvorstandes bis
      zur nächsten Mitgliederversammlung zum Vorstand bestellt werden.
    2. Scheidet ein Vereinsmitglied, das ein Vorstandsmitglied stellt, gem. § 6 aus, so endet
      mit den Ereignissen § 6 (1) a, d, e, der Erklärung nach § 6 (2) oder dem Beschluss nach § 6 (4)
      auch die Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. In diesem Fall sind die übrigen
      Vereinsmitglieder aufzufordern, Nachfolger vorzuschlagen; aus dem Kreis der Vorgeschlagenen kann
      der übrige Vorstand sodann durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
      Nachfolger bestellen.
  4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Mit Wirkung nur im
    Innenverhältnis gilt: Der Verein wird gemeinsam durch den Vorstands­vorsitzenden und ein
    weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Liegen bezüglich des Vorstandsvorsitzenden die
    Voraussetzungen des § 29 BGB (z.B. Tod, Geschäfts­unfähigkeit, lange Abwesenheit) vor, so wird
    der Verein gemeinsam durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
    vertreten.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Organe und die
    Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 12 der Satzung an die
    Geschäftsführung delegiert sind.Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören:
    1. Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben und Arbeiten
    2. Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes und der Rechnungslegung
    3. Bestellung der Geschäftsführung
  6. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
    Vorstandsmitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind oder sich an der Beschlussfassung beteiligen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes, sei es bei
    der Beschlussfassung in einer Sitzung oder in einem anderen Abstimmungsverfahren, sind unverzüglich
    niederzuschreiben und der Geschäftsführung zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand hat vor einer
    schriftlichen Beschlussfassung die Geschäftsführung anzuhören. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  8. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführung nimmt an
    den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  9. Die Funktion des Vorstandsvorsitzenden ist es, die Beschlussfassung im Vorstand vorzubereiten, die
    Sitzungen vorzubereiten und die Beschlüsse des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung
    mitzuteilen. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Verein hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
  2. Die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Die Bestellung
    erfolgt auf höchstens 5 Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
  3. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Vorbereitung der
    Rechnungslegung des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien und
    Geschäftsordnung.
  4. Die Geschäftsführung ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die durch
    Gesetz, die Satzung oder durch Beschlüsse anderer Vereinsorgane für die Geschäftsführungsbefugnisse
    getroffen worden sind.
  5. Insbesondere regelt eine entsprechende Vorstandsrichtlinie, in welchen Angelegenheiten die
    Geschäftsführung der schriftlichen Zustimmung / Gegen­zeichnung des Vorstandes, vertreten durch den
    Vorsitzenden oder, in Vertretung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres
    Vorstandsmitglied bedarf.
  6. Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Organe und der Ausschüsse des Vereins mit beratender
    Stimme teil, soweit es sich nicht um Fragen handelt, welche die Geschäftsführer persönlich berühren.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen können in Mitgliederversammlungen oder im Zuge eines
    schriftlichen Abstimmungsverfahrens erfolgen.
    Erfolgt die Satzungsänderung im Zuge einer Mitgliederversammlung, so bedarf die Satzungsänderung der
    Mehrheit
    von 3/4 der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Werden Beschlüsse über
    Satzungsänderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, so bedarf es für die Satzungsänderung einer
    Mehrheit
    von 3/4 der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Für das schriftliche
    Verfahren
    gilt § 10 Absatz (10) mit der Maßgabe, dass den Mitgliedern nach dem dort beschriebenen Verfahren mit dem
    Beschlussgegenstand der Wortlaut der Satzungsänderung und eine Begründung mitzuteilen ist.
  2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung gefasst werden; sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Gesamtstimmen aller
    stimmberechtigten Mitglieder. Kann eine Auflösung des Vereins nicht beschlossen werden, weil weniger als
    3/4 der Gesamtstimmen der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung vertreten sind, so kann eine
    neue Versammlung einberufen werden, die innerhalb von 2 Monaten nach der ersten Versammlung stattfinden
    muss. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 3/4 der abgegebenen Stimmen
    beschließen. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke soll das Vermögen des
    Vereins der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen zufallen, damit diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
    wissenschaftlich gemeinnützige Zwecke auf dem Fachgebiet der Energie- und Verfahrenstechnik verwendet.
    Vor dem Vollzug der Vermögensübertragung ist jedoch mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und
    Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen oder von seinem Nachfolge-Ministerium abzuklären, ob binnen
    eines Jahres eine anderweitige, gegebenenfalls neu zu gründende Vereinigung das Vermögen des Vereins
    erhalten soll. Einigt sich der Verein mit dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des
    Landes Nordrhein-Westfalen oder seinem Nachfolge-Ministerium, dass das Vermögen eine andere
    gemeinnützige Körperschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft erhalten soll, so gilt folgendes:
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
      Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere
      steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche
      Zwecke.
    • Für den Vollzug der Übertragung des Vermögens bedarf es eines Beschlusses der
      Mitglieder­versammlung.
    • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein­­willigung des
      Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bezüglich Zweck, Aufgabe und Vermögensbindung müssen mit dem
    zuständigen Finanzamt vorher abgestimmt werden. Beschlüsse bezüglich der Übertragung des Vermögens auf
    Drittkörper­schaften im Falle des § 13 Absatz (4) der Satzung sind nur zulässig, wenn seitens des
    Finanzamtes die steuerliche Unbedenklichkeit der Übertragung erklärt wurde.
  2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch nicht die
    Wirksamkeit der Satzung im Übrigen berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame
    Regelung, die nach ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung in rechtlich
    zulässiger Art am nächsten kommt.